Mit dem Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze1 vom 27. April 2002 hat der Gesetzgeber den Behindertenverbänden die Möglichkeit gegeben, mit Unternehmen oder Unternehmensverbänden über den Abbau von Barrieren zu verhandeln und hierzu Zielvereinbarungen abzuschließen. Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, ob und wie die Behindertenverbände dieses Instrument erfolgreich nutzen können, um behinderten Menschen zu mehr Barrierefreiheit zu verhelfen. Sie ist aus Sicht der Behindertenverbände geschrieben. Die Arbeit prüft, wie die Verbände es schaffen, mit den Unternehmen Vereinbarungen zu treffen, die zu mehr Barrierefreiheit führen sollen. Wegen fehlender Kommentierung des BGG in der Literatur stellt diese Arbeit den Versuch dar, das Instrument der Zielvereinbarung näher zu beleuchten.

Stellvertretend für die Behindertenverbände soll am Deutschen Gehörlosen-Bund e.V. untersucht werden, wo die Möglichkeiten und Grenzen der Zielvereinbarung nach§ 5 BGG sind. Als konkretes Beispiel für die Barriere wurde hierbei der unzureichende Zugang Gehörloser und anderer Hörgeschädigter2 zum Fernsehen gewählt. Wegen mangelhafter bis hin zu fehlender Tonsubstitution erreichen viele Informationen im Fernsehen die Gehörlosen und andere Hörgeschädigte nicht. Die Arbeit untersucht, was der Deutsche Gehörlosen-Bund im Umgang mit dem Instrument der Zielvereinbarung zu beachten hat, um zu einem erfolgreichen Abschluss einer Zielvereinbarung mit den Fernsehsendern zu kommen, die dann zu vermehrter Tonsubstitutionen im Fernsehen und somit zum Abbau von Barrieren für die Gehörlosen und andere Hörgeschädigten im Fernsehen führen soll.
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1 BGBl. I, 1467; umgangssprachlich wird es Bundes- oder Behindertengleichstellungsgesetz genannt.
2 Darunter sind Schwerhörige und Spätertaubte zu verstehen.