§ 5 Abs. 2 BGG gibt vor, welche Vertragsinhalte mindestens geregelt sein müssen, damit es eine Zielvereinbarung im Sinne des BGG ist. Es sind dies die Bestimmung der Vereinbarungspartner, Regelungen zum Geltungsbereich und Geltungsdauer, die Festlegung von Mindestbedingungen darüber, wie Lebensbereiche barrierefrei zu verändern sind, und den Zeitpunkt oder Zeitplan der Erfüllung. Das Gesetz weist auf die Möglichkeit der Vertragsstrafenabrede hin.
