In Verträgen ist es üblich, die Bezeichnung der Vertragsparteien an den Anfang zu stellen. Es empfiehlt sich zu Dokumentationszwecken hierbei folgende Daten aufzunehmen: Vollständige und zutreffende Bezeichnung der Vertragsparteien, ihres Sitzes, ihrer Vertreter und ihrer Eigenschaft im Hinblick auf den Vertrag.102

Es sollte darauf geachtet werden, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses amtierende gesetzliche Vertreter aufgeführt werden. So wird z.B. eine GmbH durch ihren Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 GmbH), die Aktiengesellschaft durch den Vorstand (und nicht durch den Vorstandsvorsitzenden, § 78 Abs. 1 AktG) gesetzlich vertreten.103
Bei Verbänden als eingetragene Vereine ergibt sich die gesetzliche Vertretung aus seiner Satzung. Sollte jedoch nicht der gesetzliche Vertreter selbst den Vertrag unterzeichnen, so empfiehlt es sich, die Verhandlungs- und Abschlussbevollmächtigten zu benennen und ihre Funktion zu bezeichnen.104
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102 Imbeck, S. 354, Rn. 103
103 Vgl. Ott, S. 800, Rn. 108
104 Vgl. Ott, S. 800, Rn. 108