Das Charakteristische an den Zielvereinbarungen ist die Festlegung, bis wann ein Ziel umgesetzt werden soll. So verlangt das Gesetz auch von dieser Zielvereinbarung eine Bestimmung, die besagt, wann die getroffenen Ziele zum Abbau der Barrierefreiheit erreicht werden sollen. Es kann zum einen ein Zeitpunkt bestimmt oder zum anderen ein Zeitplan vereinbart werden, an bzw. nach dem die festgelegten Mindestbedingungen erfüllt sein müssen.

In unserem Beispiel könnte dann der Zeitplan so aussehen, dass im ersten Jahr 10% aller Sendungen tonsubstituiert angeboten werden müssen, im zweiten Jahr 20% usw.