Bei Abschluss einer Zielvereinbarung stellt sich die Frage, für wen die Zielvereinbarung bindend ist und für wen Rechte und Pflichten entstehen. Nach dem allgemeinen Vertragsrecht entfaltet die Zielvereinbarung rechtliche Verbindlichkeit nur für die Vertragsparteien.111

Somit ist in erster Linie die Rechtswirkung auf abschließende Parteien beschränkt. Wer als Unternehmen, Unternehmensverband oder Behindertenverband eine Zielvereinbarung abschließt, ist auch an den Vertrag mit seinen daraus erwachsenen Rechten und Pflichten gebunden. Wie ist es mit Unternehmen, die Mitglied in einem Unternehmensverband sind? Sind durch die Mitgliedschaft in einem Unternehmensverband die Unternehmen zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet? Die gleiche Frage gilt auch für die Mitglieder in den Behindertenverbänden.
Können einzelne Mitglieder in den Behindertenverbänden eigene Ansprüche geltend machen, nur weil sie Mitglied in einem Behindertenverband sind, der mit dem Unternehmen bzw. Unternehmensverband eine Zielvereinbarung geschlossen hat? Letztlich stellt sich die Frage, ob einzelne behinderte Menschen Ansprüche durch den Abschluss einer Zielvereinbarung erhalten.
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111 BT-Drs. 14/7420, S. 25