Da das Vereinsrecht keinen Unterschied zwischen einem Mitglied eines Unternehmensverbandes und eines Behindertenverbandes macht, gelten die oben genannten Regelungen auch für die Mitglieder im Behindertenverband. Auf ihnen lasten keine Pflichten, wenn nichts anderes in der Verbandssatzung geregelt ist oder wenn der Behindertenverband nicht in ihren Namen gehandelt hat.

Jedoch können die Mitglieder im Behindertenverband - wie auch die Mitglieder des Unternehmensverbandes - unter bestimmten Voraussetzungen Rechte aus der Zielvereinbarung beanspruchen. Dies wäre der Fall, wenn die Mitglieder in der Zielvereinbarung begünstigt würden. Das BGB nennt dies "Vertrag zugunsten Dritter" (vgl. § 328 BGB). Da auch Nicht-Mitglieder begünstigte Dritte sein können, wird diese Rechtsfigur im nächsten Kapitel behandelt.
Zielvereinbarungen, die der Deutsche Gehörlosen-Bund schließt, sind für seine Mitglieder unverbindlich. Es entstehen keine Pflichten für sie.