Die Hauptleistungspflicht besteht für das Unternehmen darin, die Barrieren für die behinderten Menschen gemäß der Vereinbarung im Interesse des Behindertenverbandes abzubauen. Daraus ergibt sich der Anspruch des Behindertenverbandes als Vertragspartner gegenüber dem Unternehmen bzw. Unternehmensverband auf Durchführung des Auftrages (vgl. § 662 Abs. 2 BGB).

Den Auftrag hat das Unternehmen bzw. der Unternehmensverband selbst auszuführen. Diese Verantwortung kann es/er im Zweifel nicht auf andere übertragen (§ 664 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Unternehmen bzw. der Unternehmensverband bleibt nach Vertragsschluss in der Pflicht, den Auftrag selbst auszuführen. Jedoch kann es/er bei der Besorgung des Geschäftes einen Gehilfen hinzuziehen (vgl. § 664 Abs. 1 Satz 3 BGB).116
Da das Unternehmen bzw. der Unternehmensverband für den Behindertenverband den Auftrag ausführt, muss es/er die Weisungen des Auftraggebers befolgen (vgl. § 665 BGB). Damit ist es/er weisungsgebunden. Nur unter engen Vorraussetzungen kann es/er von den Weisungen abweichen. Dazu ist es/er berechtigt, wenn es/er den Umständen nach annehmen darf, dass der Behindertenverband als Vertragspartner bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde (§ 665 Satz 1 BGB).
Aber auch unter diesen Umständen muss es/er den Behindertenverband vorab informieren und dessen Entscheidung abwarten (§ 665 Satz 2 BGB). Liegt nach einer angemessenen Frist keine Entscheidung des Behindertenverbandes vor, so kann das Unternehmen/der Unternehmensverband eigenmächtig von der Weisung abweichen.117
Das Unternehmen bzw. der Unternehmensverband hat als Beauftragter nach § 666 BGB eine Benachrichtigungs-, Auskunfts- und Rechenschaftspflicht. Es/er muss den Behindertenverband von Vorkommnissen benachrichtigen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag stehen. Diese Nachricht ist unverzüglich weiterzugeben und hat den Zweck, den Behindertenverband die Erteilung von Weisung oder Präzisierung zu ermöglichen.118
Der Behindertenverband kann vom Unternehmen bzw. Unternehmensverband eine Auskunft über den Stand der Ausführung des Auftrages verlangen. Hierbei muss er aber ein berechtigtes Interesse haben und die Auskunft darf für das Unternehmen bzw. den Unternehmensverband nicht unzumutbar sein.119
Ist der Auftrag ausgeführt, hat das Unternehmen bzw. der Unternehmensverband gegenüber dem Behindertenverband Rechenschaft abzulegen.
Verletzt das Unternehmen oder der Unternehmensverband diese Pflichten, dann sieht das BGB als Rechtsfolge die Haftung auf Schadensersatz statt der Leistung vor (§ 280 BGB).
Schließt der Fernsehsender mit dem Deutschen Gehörlosen-Bund eine Zielvereinbarung ab, so geht er Pflichten ein. Sie ergeben sich aus der Zielvereinbarung selbst. Ausgehend von einer typischen Zielvereinbarung beauftragt der Deutsche Gehörlosen-Bund den Fernsehsender, seine Sendungen in einer bestimmten Zeit barrierefrei zu gestalten. Während dieser Geltungsdauer kann der Deutsche Gehörlosen-Bund im Rahmen des Auftrages dem Fernsehsender Weisungen erteilen, wie dieser die Barrierefreiheit zu gestalten hat (immer unter der Voraussetzung, dass die Zielvereinbarung hierzu nichts geregelt hat).
Z.B. vereinbaren die Vertragspartner, dass die Sendungen des Fernsehsenders zu 10 % untertitelt werden sollen. Mit der Weisung kann der Deutsche Gehörlosen-Bund bestimmen, wie die Untertitel auszusehen haben. Der Fernsehsender ist verpflichtet, den Deutschen Gehörlosen-Bund über den Stand seiner Bemühungen zur Umsetzung zu unterrichten. Auch kann der Deutsche Gehörlosen-Bund Auskunft über den Stand der Umsetzungen verlangen, wenn es dem Fernsehsender zuzumuten ist. Hat der Fernsehsender das vereinbarte Ziel erreicht, so hat er gegenüber dem Deutschen Gehörlosen-Bund Rechenschaft abzulegen. Erreicht er sein Ziel nicht und erfüllt somit nicht den Auftrag, ist er dem Deutschen Gehörlosen-Bund zum Schadensersatz verpflichtet.
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116 Vgl. Oetker/Maultzsch, S. 566
117 Vgl. Oetker/Maultzsch, S. 567
118 Vgl. Oetker/Maultzsch, S. 568
119 Vgl. Oetker/Maultzsch, S. 568