Folgende Möglichkeiten zur Beendigung sind bei einer typischen Zielvereinbarung als Auftrag gegeben, falls in ihr keine anders lautenden Regelungen getroffen wurden:

Folgende Möglichkeiten zur Beendigung der typischen Zielvereinbarung bieten sich für den Deutschen Gehörlosen-Bund: Erreicht der Fernsehsender das mit dem Deutschen Gehörlosen-Bund vereinbarte Ziel, so endet das vertragliche Verhältnis. Wird das Ziel nicht erreicht und sind beide Seiten zu dem Schluss gekommen, dass eine Fortführung der Zielvereinbarung nicht sinnvoll erscheint, so können sie jederzeit gemeinsam den Vertrag beenden. Ist der Deutsche Gehörlosen-Bund aus einem Grund mit der geschlossenen Zielvereinbarung nicht mehr einverstanden, so kann er sie widerrufen.
Jedoch entstehen ihm Aufwendungsersatzleistungen, die der Fernsehsender geltend machen kann. Der Fernsehsender selbst kann auch zu jeder Zeit kündigen. Von daher sollte der Deutsche Gehörlosen-Bund mit dem Fernsehsender vereinbaren, dass eine ordentliche Kündigungsfrist während der Dauer der Zielvereinbarung ausgeschlossen wird. Mit dieser Regelung bietet die Zielvereinbarung ein wenig Gewähr, dass der Fernsehsender seine Ziele auch erreicht und nicht vorzeitig aus dem Vertrag aussteigt.
Fussnoten überspringen, nächste Seite.
121 Vgl. Oetker/Maultzsch, S. 578
122 Vgl. Oetker/Maultzsch, S. 577
123 Däubler, S. 585f
124 Vgl. Oetker/Maultzsch, S. 578